| Allgemeine Bestimmungen für die Ausübung der Angelfischerei am Langbathsee |
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| Gesetzliches Mindestalter 12 Jahre |
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| Oberösterr. Fischerkarte (blauer Lichtbildausweis). |
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| Oberösterreichisches Lizenzbuch mit gültiger Jahresmarke (dzt. € 11,–) |
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| Lizenz für den Langbathsee |
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| Die Angelfischerei im Langbathsee darf nur unter strengster Beachtung des O.Ö. Landesfischereigesetzes und den besonderen Bestimmungen dieses Merkblattes ausgeübt werden. |
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| Die erteilte Fischereilizenz ist nur in Verbindung mit der amtl. Fischerkarte und dem Lizenzbuch gültig. Die amtliche Fischerkarte, das Lizenzbuch mit Lizenz und Fangstatistik sind bei der Ausübung der Angelfischerei im Langbathsee stets mitzuführen und auf Verlangen dem Fischereischutzorgan oder einem Kontrollorgan vorzuweisen. |
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| Laut Fischereigesetz und den Bestimmungen dieses Merkblattes ist das Kontrollorgan berechtigt, unerlaubtes Fischereigerät, sowie mit demselben Gerät gefangene Fische, als auch untermaßig gefangene Fische einzuziehen. Das Fischereischutzorgan und auch das Kontrollorgan ist berechtigt, den Rucksack oder sonstige Behältnisse und auch das Fahrzeug zu kontrollieren. |
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| Besondere Bestimmungen |
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| Die Lizenzen werden in der Zentrale von MuKi ausgestellt. Dem Lizenzgeber steht es frei, Ansuchen um Fischerei-Lizenzen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ausgestellte Lizenzen werden nicht zurückgenommen. |
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| 1. Die Angelfischerei im Langbathsee ist in der Zeit von 15. März bis 15. November für Jahreslizenznehmer zwischen 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. |
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| 2. Die Angelfischerei kann am ganzen See, mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches des "Biotops" sowie im Auslaufbereich des Sees, ausgeübt werden. |
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| 3. Die Angelfischerei vom Boot aus ist ausschließlich Jahreslizenznehmern unter folgenden Bedingungen erlaubt: Es ist nur die Fliegenfischerei, bzw. Hegenenfischerei (wie oben beschrieben) mit dem entsprechenden Gerät erlaubt. Es dürfen im Boot keine anderen Fangmittel (Ruten, Köder und dergleichen) mitgeführt werden. Es dürfen nur die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten bzw. genehmigten Boote benützt werden. |
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| 4. Es ist pro Lizenz 1 Angelgerät erlaubt. |
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| 5. Jeder Angelfischer hat einen Hakenlöser und einen Fischtöter mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. |
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| 6. Pfrillen (Elritzen) dürfen nur als Köderfische für den eigenen Tagesbedarf zum Fischen am Langbathsee gefangen werden und zwar mit einem Angelgerät mit einfachem Haken. Die Verwendung von Senknetzen (Daubeln), Flaschen und anderen Geräten ist ausnahmslos verboten. Die Mitnahme von Pfrillen, für welchen Zweck auch immer, ist strengstens verboten und wird mit dem sofortigen Entzug der Lizenz geahndet. |
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| 7. Das Fischen mit Wasserkugeln und dergleichen ist verboten. |
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| 8. Bei der Verwendung von Schwimmern und dergleichen sind nur widerhakenlose Haken ab der Größe 4 gestattet. |
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| Verboten ist weiters: |
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| a) Die Verwendung von Setzkeschern (ausgenommen zum Hälter von Karpfen und Schleien) |
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| b) Die im Landesgesetz angeführten verbotenen Fangmittel |
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| c) Die Verwendung von Paternostersystemen (ausgenommen Nymphenzug mit 3 Nymphen) |
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| d) Die Verwendung von Drillingen bei einer Köderlänge unter 15 cm |
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| e) Die Verwendung von lebenden Köderfischen |
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| f) Die Verwendung von Schwimmbrot |
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| g) Die Verwendung jeglicher Art von Würmern als Köder |
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| h) Bei Vorhandensein einer Eisdecke das Eisfischen (auch aus Sicherheitsgründen) |
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| i) Der Verkauf der Fischbeute für Geld oder Geldeswert an wen immer. |
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9. Mindestfangmaße: - Bach- und Regenbogenforellen: 30 cm
- Seesaiblinge: 30 cm
- Seeforelle: 35 cm
- Hecht: 60 cm
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| Erlaubt ist auch das Fischen mit einen Nymphenzug am Schwimmer oder auf Grund (es dürfen max. 3 Nymphen ohne Zusatzköder (z. B. Maden) aufgebunden werden). |
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10. Fangbeschränkungen:- Es dürfen pro Fangtag 3 Fische mitgenommen werden, nach der Entnahme des 3. bzw. 4. Fisches ist das Fischen einzustellen.
- In der Zeit von 15. März bis 30. April ist für Saisonlizenznehmer die Entnahme von 4 Fischen pro Tag erlaubt.
- Eventuell untermaßig gefangene Fische sind mit größter Schonung von der Angel zu lösen (Hakenlöser) und sogleich in den See zurückzusetzen.
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11. Fangstatistik:- Allgemein: Die Fangstatistik ist beim Fischen unbedingt mitzuführen. Wenn die Fangstatistik ausgeschrieben ist, muss sie bei der Ausgabestelle oder dem Kontrollorgan abgegeben und eine neue verlangt werden. Sollte eine Fangstatistik verloren werden, muss dies der Ausgabestelle mitgeteilt werden. Für eine Ersatzstatistik (Duplikat) sind e 75,- zu entrichten.
- Im Besonderen:
- Beim Beginn des Fischens ist unbedingt das Datum einzutragen (z. B. 08.05.2005)
- Jeder gefangene Fisch der entnommen wird, ist sofort in die Fangstatistik einzutragen und zwar Uhrzeit, Fischart, Länge des Fisches)
- Jahreslizenznehmer müssen die Fangstatistk bei der Lizenzanforderung für das nächste Jahr beilegen.
Ohne Fangstatistik wird keine neue Lizenz ausgestellt. |
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| 12. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen sowie gegen die Vorschriften des O.Ö. Landesfischereigesetzes kann die Fischereilizenz ohne Rückerstattung der Lizenzgebühr entzogen werden. Es muss mit einer gerichtlichen Klage gerechnet weren. |
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| Der Lizenzgeber: |
| muki, Rindbachstraße 15, 4802 Ebensee |
| Tel: +43(6133) 5520 |
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